Es ist nicht ausgeschlossen, dass mehreren Personen Dienstgebereigenschaft zukommt, insbesondere dann, wenn sie sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1995, 94/08/0074, und vom 2. April 2008, 2007/08/0296).Es ist nicht ausgeschlossen, dass mehreren Personen Dienstgebereigenschaft zukommt, insbesondere dann, wenn sie sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1995, 94/08/0074, und vom 2. April 2008, 2007/08/0296).