Im vorliegenden Fall wurde zwar mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. Oktober 2009, 3 Ob 111/09h, der zwischen A (Käufer) und B (Verkäufer) abgeschlossene Unternehmenskaufvertrag mit ex tunc Wirkung aufgehoben, wodurch das Eigentum von A am Betrieb weggefallen ist. Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. August 2012, 9 ObA 144/11h, aber auch ausgesprochen, dass gegenständlich - trotz erfolgreicher Anfechtung des Unternehmenskaufvertrages - ein Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG vorliegt. Auf Grund dieser - vom Verwaltungsgerichtshof geteilten -Im vorliegenden Fall wurde zwar mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. Oktober 2009, 3 Ob 111/09h, der zwischen A (Käufer) und B (Verkäufer) abgeschlossene Unternehmenskaufvertrag mit ex tunc Wirkung aufgehoben, wodurch das Eigentum von A am Betrieb weggefallen ist. Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. August 2012, 9 ObA 144/11h, aber auch ausgesprochen, dass gegenständlich - trotz erfolgreicher Anfechtung des Unternehmenskaufvertrages - ein Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, AVRAG vorliegt. Auf Grund dieser - vom Verwaltungsgerichtshof geteilten -
Qualifikation ist A (als Arbeitgeber) mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten. Er hat somit eine weitreichende Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung, gleichzeitig trifft ihn das wirtschaftliche Risiko des Betriebes. Ausgehend von diesen rechtlichen Verhältnissen ist A als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren. Qualifikation ist A (als Arbeitgeber) mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten. Er hat somit eine weitreichende Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung, gleichzeitig trifft ihn das wirtschaftliche Risiko des Betriebes. Ausgehend von diesen rechtlichen Verhältnissen ist A als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren.