Derjenige, der ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus einer auf einem von einem Schutzgebiet betroffenen Grundstück befindlichen Quellfassung aufzuweisen hat, hat auch ein Recht auf Stellung eines Antrages nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. E 22. April 2010, 2008/07/0099).Derjenige, der ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus einer auf einem von einem Schutzgebiet betroffenen Grundstück befindlichen Quellfassung aufzuweisen hat, hat auch ein Recht auf Stellung eines Antrages nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 vergleiche E 22. April 2010, 2008/07/0099).