Die Entwässerung von Bauobjekten durch eine Auftriebsbegrenzungsdrainage fällt unter die allgemeine Definition von Entwässerungsanlagen (künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes) und damit unter § 40 Abs. 1 WRG 1959, was bei Vorliegen einer der in dieser Bestimmung genannten weiteren Voraussetzungen zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des Vorhabens führt (vgl. E 24. Oktober 2013, 2013/07/0058).Die Entwässerung von Bauobjekten durch eine Auftriebsbegrenzungsdrainage fällt unter die allgemeine Definition von Entwässerungsanlagen (künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes) und damit unter Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959, was bei Vorliegen einer der in dieser Bestimmung genannten weiteren Voraussetzungen zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des Vorhabens führt vergleiche E 24. Oktober 2013, 2013/07/0058).