Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/07/0166
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
Norm
AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §59 Abs1 impl;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/07/0046
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0260 E 23. April 2014 RS 2
Stammrechtssatz
Die Satzung ist - in Bezug auf die Frage des Instanzenzuges - als Einheit zu betrachten (vgl. E 23.April 2014, 2011/07/0166, 2012/07/046). Auch wenn der LAS die Berufung gegen einen Großteil der Satzungsbestimmungen abwies und die Satzung nur in wenigen Punkten aufhob, liegt insgesamt eine abändernde Entscheidung über die Satzung und damit in einer Angelegenheit des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 vor; die Zuständigkeit des OAS zur Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung war daher gegeben (vgl. B VfGH 27. Februar 2012, B 668/11-24; B VwGH 15. Jänner 1998, 97/07/0162).Die Satzung ist - in Bezug auf die Frage des Instanzenzuges - als Einheit zu betrachten vergleiche E 23.April 2014, 2011/07/0166, 2012/07/046). Auch wenn der LAS die Berufung gegen einen Großteil der Satzungsbestimmungen abwies und die Satzung nur in wenigen Punkten aufhob, liegt insgesamt eine abändernde Entscheidung über die Satzung und damit in einer Angelegenheit des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 vor; die Zuständigkeit des OAS zur Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung war daher gegeben vergleiche B VfGH 27. Februar 2012, B 668/11-24; B VwGH 15. Jänner 1998, 97/07/0162).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Instanzenzug
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070166.X02
Im RIS seit
09.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
JWR_2011070166_20140423X02