Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Geschäftszahl

2013/07/0260

Rechtssatz

Die Satzung ist - in Bezug auf die Frage des Instanzenzuges - als Einheit zu betrachten vergleiche E 23.April 2014, 2011/07/0166, 2012/07/046). Auch wenn der LAS die Berufung gegen einen Großteil der Satzungsbestimmungen abwies und die Satzung nur in wenigen Punkten aufhob, liegt insgesamt eine abändernde Entscheidung über die Satzung und damit in einer Angelegenheit des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 vor; die Zuständigkeit des OAS zur Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung war daher gegeben vergleiche B VfGH 27. Februar 2012, B 668/11-24; B VwGH 15. Jänner 1998, 97/07/0162).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0261