Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18893 A/2014
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/07/0215
Entscheidungsdatum
24.07.2014
Index
L78006 Elektrizität Steiermark
Norm
ElWOG Stmk 2005 §1 Abs3 Z8;
ElWOG Stmk 2005 §10;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0286
2013/07/0224
Rechtssatz
Bei der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Z 8 Stmk ElWOG 2005 handelt es sich lediglich um eine Zielbestimmung. Es handelt sich dabei nicht um eine der in § 10 Stmk ElWOG 2005 genannten Genehmigungsvoraussetzungen. Schon aus diesem Grund könnte eine Nichteinhaltung dieses Ziels nicht zur Abweisung eines Antrags auf Genehmigung einer Wasserkraftanlage führen. Abgesehen davon zielt § 1 Abs. 3 Z 8 Stmk ElWOG 2005 auf den effizienten Einsatz der bei der Erzeugung von Strom durch das Kraftwerk eingesetzten Energie und nicht etwa auf den effizienten Einsatz der durch das Kraftwerk erzeugten Energie.Bei der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, Stmk ElWOG 2005 handelt es sich lediglich um eine Zielbestimmung. Es handelt sich dabei nicht um eine der in Paragraph 10, Stmk ElWOG 2005 genannten Genehmigungsvoraussetzungen. Schon aus diesem Grund könnte eine Nichteinhaltung dieses Ziels nicht zur Abweisung eines Antrags auf Genehmigung einer Wasserkraftanlage führen. Abgesehen davon zielt Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, Stmk ElWOG 2005 auf den effizienten Einsatz der bei der Erzeugung von Strom durch das Kraftwerk eingesetzten Energie und nicht etwa auf den effizienten Einsatz der durch das Kraftwerk erzeugten Energie.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070215.X03
Im RIS seit
21.10.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013070215_20140724X03