Verwaltungsgerichtshof
24.07.2014
2013/07/0215
Bei der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, Stmk ElWOG 2005 handelt es sich lediglich um eine Zielbestimmung. Es handelt sich dabei nicht um eine der in Paragraph 10, Stmk ElWOG 2005 genannten Genehmigungsvoraussetzungen. Schon aus diesem Grund könnte eine Nichteinhaltung dieses Ziels nicht zur Abweisung eines Antrags auf Genehmigung einer Wasserkraftanlage führen. Abgesehen davon zielt Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, Stmk ElWOG 2005 auf den effizienten Einsatz der bei der Erzeugung von Strom durch das Kraftwerk eingesetzten Energie und nicht etwa auf den effizienten Einsatz der durch das Kraftwerk erzeugten Energie.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0286
2013/07/0224