Ein vom Amts wegen im Einparteienverfahren erlassener Bescheid im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren hat gegenüber einem Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 keine Wirkung. Ein Betroffener kann jederzeit einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages stellen.Ein vom Amts wegen im Einparteienverfahren erlassener Bescheid im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren hat gegenüber einem Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 keine Wirkung. Ein Betroffener kann jederzeit einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages stellen.