Der Fischereiberechtigte ist auch bei einer im Überprüfungsverfahren (gemäß § 121 WRG 1959) vorgenommenen nachträglichen Bewilligung von Abweichungen auf jene Rechte beschränkt, die ihm in einem Bewilligungsverfahren nach § 15 WRG 1959 zustehen.Der Fischereiberechtigte ist auch bei einer im Überprüfungsverfahren (gemäß Paragraph 121, WRG 1959) vorgenommenen nachträglichen Bewilligung von Abweichungen auf jene Rechte beschränkt, die ihm in einem Bewilligungsverfahren nach Paragraph 15, WRG 1959 zustehen.