Verwaltungsgerichtshof
18.12.2014
2013/07/0167
Der Fischereiberechtigte ist auch bei einer im Überprüfungsverfahren (gemäß Paragraph 121, WRG 1959) vorgenommenen nachträglichen Bewilligung von Abweichungen auf jene Rechte beschränkt, die ihm in einem Bewilligungsverfahren nach Paragraph 15, WRG 1959 zustehen.