Nach jüngerer Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Unterlassung einer Entscheidung über eine Entschädigung nach § 117 WRG 1959 - anders als nach der früheren hg. Rechtsprechung - keine (implizite) negative Erledigung des Entschädigungsbegehrens des Betroffenen nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 dar (vgl. E 29. Oktober 2015, Ra 2014/07/0086). Eine Säumnis der Erstbehörde in dieser Hinsicht hätte somit ausschließlich durch einen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG releviert werden können, keinesfalls aber im Wege der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Berufung des Erstbeschwerdeführers (vgl. dazu im Übrigen § 117 Abs. 4 WRG 1959).Nach jüngerer Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Unterlassung einer Entscheidung über eine Entschädigung nach Paragraph 117, WRG 1959 - anders als nach der früheren hg. Rechtsprechung - keine (implizite) negative Erledigung des Entschädigungsbegehrens des Betroffenen nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 dar vergleiche E 29. Oktober 2015, Ra 2014/07/0086). Eine Säumnis der Erstbehörde in dieser Hinsicht hätte somit ausschließlich durch einen Antrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG releviert werden können, keinesfalls aber im Wege der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Berufung des Erstbeschwerdeführers vergleiche dazu im Übrigen Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959).