Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2016

Geschäftszahl

2013/07/0161

Rechtssatz

Nach jüngerer Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Unterlassung einer Entscheidung über eine Entschädigung nach Paragraph 117, WRG 1959 - anders als nach der früheren hg. Rechtsprechung - keine (implizite) negative Erledigung des Entschädigungsbegehrens des Betroffenen nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 dar vergleiche E 29. Oktober 2015, Ra 2014/07/0086). Eine Säumnis der Erstbehörde in dieser Hinsicht hätte somit ausschließlich durch einen Antrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG releviert werden können, keinesfalls aber im Wege der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Berufung des Erstbeschwerdeführers vergleiche dazu im Übrigen Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0162