Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen. Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 ist Rechten Dritter - etwa auch Fischereirechten (vgl. E 27. April 2006, 2003/07/0096 = VwSlg. 16905 A/2006) - dann nicht nachteilig, wenn der Zustand aufgrund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet.Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen. Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach Paragraph 121, WRG 1959 ist Rechten Dritter - etwa auch Fischereirechten vergleiche E 27. April 2006, 2003/07/0096 = VwSlg. 16905 A/2006) - dann nicht nachteilig, wenn der Zustand aufgrund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet.