Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19134 A/2015

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2013/07/0105

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8 impl;
UVPG 2000 §19 Abs10;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2012/I/077;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2013/I/095;
UVPG 2000 idF 2012/I/077;
UVPG 2000 idF 2013/I/095;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Konstruktion des Paragraph 3, Absatz 7, in Vergleich mit Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 wurde so gewählt, dass der Kreis der Parteien in Paragraph 3, Absatz 7, legcit umfassend und abschließend festgeschrieben und nicht verändert (erweitert) wurde. Das UVPG 2000 bestimmt an unterschiedlichen Stellen ausdrücklich, wem Parteistellung in welchem Verfahren zukommt vergleiche Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000, der die Parteistellung im Genehmigungsverfahren regelt). Bei der mit Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 geschaffenen Überprüfungsmöglichkeit handelt es sich um eine vom AVG abweichende Mitwirkungsmöglichkeit; diese Bestimmung enthält zudem weitere verfahrensrechtliche Vorschriften, die den Unterschied zu einem mit Parteien durchzuführenden Verfahren deutlich machen. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zur UVPG 2000-Novelle 2012 Regierungsvorlage 1809 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode (aber auch zur Novelle 2013 Regierungsvorlage 2252 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich ohne Zweifel, dass das Verfahren nach einer Antragstellung zur nachträglichen Überprüfung der Feststellungsentscheidung nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 ein anderes Verfahren darstellt als das Verfahren, das aufgrund der Berufung einer Verfahrenspartei im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ausgelöst wird; dies, obwohl beide Verfahrensarten letztlich die Überprüfung der Feststellungsentscheidung der Behörde zum Ziel haben. Es handelt sich aber von der Konstruktion des Gesetzes her um zwei gänzlich verschiedene Verfahren.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070105.X12

Im RIS seit

30.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013070105_20150528X12