Verwaltungsgerichtshof
28.05.2015
2013/07/0105
Die Konstruktion des Paragraph 3, Absatz 7, in Vergleich mit Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 wurde so gewählt, dass der Kreis der Parteien in Paragraph 3, Absatz 7, legcit umfassend und abschließend festgeschrieben und nicht verändert (erweitert) wurde. Das UVPG 2000 bestimmt an unterschiedlichen Stellen ausdrücklich, wem Parteistellung in welchem Verfahren zukommt vergleiche Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000, der die Parteistellung im Genehmigungsverfahren regelt). Bei der mit Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 geschaffenen Überprüfungsmöglichkeit handelt es sich um eine vom AVG abweichende Mitwirkungsmöglichkeit; diese Bestimmung enthält zudem weitere verfahrensrechtliche Vorschriften, die den Unterschied zu einem mit Parteien durchzuführenden Verfahren deutlich machen. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zur UVPG 2000-Novelle 2012 Regierungsvorlage 1809 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode (aber auch zur Novelle 2013 Regierungsvorlage 2252 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich ohne Zweifel, dass das Verfahren nach einer Antragstellung zur nachträglichen Überprüfung der Feststellungsentscheidung nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 ein anderes Verfahren darstellt als das Verfahren, das aufgrund der Berufung einer Verfahrenspartei im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ausgelöst wird; dies, obwohl beide Verfahrensarten letztlich die Überprüfung der Feststellungsentscheidung der Behörde zum Ziel haben. Es handelt sich aber von der Konstruktion des Gesetzes her um zwei gänzlich verschiedene Verfahren.