Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19134 A/2015
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2013/07/0105
Entscheidungsdatum
28.05.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AVG §8;
UVPG 1993 §19 Abs10;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2012/I/077;
VwRallg;
Rechtssatz
§ 3 Abs. 7a UVPG 2000 idF UVPG 2000-Novelle 2012 begründete - im Unterschied etwa zu § 19 Abs. 10 UVPG 2000, worin anerkannten Umweltorganisationen in Genehmigungsverfahren das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH eingeräumt ist - keine Parteistellung solcher Umweltorganisationen im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 und auch keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung an den VwGH. An dieser Unterscheidung zwischen dem unverändert eng gebliebenen Kreis der Parteien des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 und dem (bloßen) Überprüfungsrecht durch anerkannte Umweltorganisationen wurde auch in der UVPG 2000-Novelle 2013 festgehalten (vgl. Materialien (RV 2252 der Beilagen XXIV. GP)).Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 in der Fassung UVPG 2000-Novelle 2012 begründete - im Unterschied etwa zu Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000, worin anerkannten Umweltorganisationen in Genehmigungsverfahren das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH eingeräumt ist - keine Parteistellung solcher Umweltorganisationen im Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 und auch keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung an den VwGH. An dieser Unterscheidung zwischen dem unverändert eng gebliebenen Kreis der Parteien des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 und dem (bloßen) Überprüfungsrecht durch anerkannte Umweltorganisationen wurde auch in der UVPG 2000-Novelle 2013 festgehalten vergleiche Materialien Regierungsvorlage 2252 der Beilagen römisch 24 . GP)).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070105.X07
Im RIS seit
30.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013070105_20150528X07