Verwaltungsgerichtshof
28.05.2015
2013/07/0105
Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 in der Fassung UVPG 2000-Novelle 2012 begründete - im Unterschied etwa zu Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000, worin anerkannten Umweltorganisationen in Genehmigungsverfahren das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH eingeräumt ist - keine Parteistellung solcher Umweltorganisationen im Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 und auch keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung an den VwGH. An dieser Unterscheidung zwischen dem unverändert eng gebliebenen Kreis der Parteien des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 und dem (bloßen) Überprüfungsrecht durch anerkannte Umweltorganisationen wurde auch in der UVPG 2000-Novelle 2013 festgehalten vergleiche Materialien Regierungsvorlage 2252 der Beilagen römisch 24 . GP)).