Als Adressat des § 7 AVG kann nur die Person, die zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organs berufen ist, befangen sein. Für die Frage der Einhaltung des § 7 AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist.Als Adressat des Paragraph 7, AVG kann nur die Person, die zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organs berufen ist, befangen sein. Für die Frage der Einhaltung des Paragraph 7, AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist.