Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2013/07/0092

Rechtssatz

Als Adressat des Paragraph 7, AVG kann nur die Person, die zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organs berufen ist, befangen sein. Für die Frage der Einhaltung des Paragraph 7, AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist.