Verwaltungsgerichtshof
26.09.2013
2013/07/0092
Als Adressat des Paragraph 7, AVG kann nur die Person, die zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organs berufen ist, befangen sein. Für die Frage der Einhaltung des Paragraph 7, AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist.