Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2013/06/0057
Entscheidungsdatum
21.02.2014
Index
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/06/0058
Rechtssatz
Nachbarn können Verletzungen der im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 9 Abs. 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 - ebenso nach § 9 Abs. 1 lit. g Slbg BauPolG 1973 - geltend machen. So haben Nachbarn etwa ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt unter anderem für die Festlegung von Gebäudehöhen (vgl. zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG 1973 die Erkenntnisse vom 9. März 1993, 92/06/0212, und vom 22. Jänner 1998, 97/06/0261; vgl. zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG 1997 die Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, 2008/06/0226 sowie vom 23. November 2010, 2009/06/0073).Nachbarn können Verletzungen der im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 - ebenso nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera g, Slbg BauPolG 1973 - geltend machen. So haben Nachbarn etwa ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt unter anderem für die Festlegung von Gebäudehöhen vergleiche zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG 1973 die Erkenntnisse vom 9. März 1993, 92/06/0212, und vom 22. Jänner 1998, 97/06/0261; vergleiche zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG 1997 die Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, 2008/06/0226 sowie vom 23. November 2010, 2009/06/0073).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060057.X04
Im RIS seit
19.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
JWR_2013060057_20140221X04