Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2014

Geschäftszahl

2013/06/0057

Rechtssatz

Nachbarn können Verletzungen der im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 - ebenso nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera g, Slbg BauPolG 1973 - geltend machen. So haben Nachbarn etwa ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt unter anderem für die Festlegung von Gebäudehöhen vergleiche zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG 1973 die Erkenntnisse vom 9. März 1993, 92/06/0212, und vom 22. Jänner 1998, 97/06/0261; vergleiche zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG 1997 die Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, 2008/06/0226 sowie vom 23. November 2010, 2009/06/0073).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/06/0058