Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2013/05/0204
Entscheidungsdatum
30.01.2014
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
Rechtssatz
Die Erhebung der Klage der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht, um die erforderliche Zustimmung des Liegenschaftsmiteigentümers für die Erlangung einer Baubewilligung zu ersetzen, stellt keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für ein Unterbleiben des gegenständlichen Bauauftrages dar (Hinweis Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, 95/05/0111, vom 16. März 2012, 2009/05/0157, und vom 30. April 2013, 2011/05/0128, mwN). Die Behörde war somit nicht gehalten, das Bauauftragsverfahren bis zur (rechtskräftigen) Beendigung des genannten zivilgerichtlichen Verfahrens auszusetzen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050204.X06
Im RIS seit
05.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014
Dokumentnummer
JWR_2013050204_20140130X06