Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/05/0204
Entscheidungsdatum
30.01.2014
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Rechtssatz
Die Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes schließt nicht aus, dass es sich dabei um ein Gebäude im Sinn des § 60 Abs 1 lit. a Wr BauO handelt und hiefür eine Baubewilligung einzuholen ist. Zwar fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gemäß § 297 ABGB nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist ein Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0137, mwN).Die Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes schließt nicht aus, dass es sich dabei um ein Gebäude im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO handelt und hiefür eine Baubewilligung einzuholen ist. Zwar fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist ein Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0137, mwN).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050204.X02
Im RIS seit
05.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014
Dokumentnummer
JWR_2013050204_20140130X02