Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18910 A/2014
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/05/0169
Entscheidungsdatum
27.08.2014
Index
L82109 Kleingarten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
KlGG Wr 1996 §16 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Bei der gegenständlichen Konstruktion "in zweiter Ebene" kann es sich schon deshalb um keine Terrassenüberdachung handeln, weil der untere Teil der Konstruktion lediglich einen Rahmen darstellt und innerhalb desselben offen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "überdachen" aber soviel wie "mit einem Dach versehen", etwa zum Schutz vor Witterungseinflüssen. Die gegenständliche Rahmenkonstruktion kann aber weder ihrer Funktion noch ihrem Aussehen nach als Überdachung angesehen werden. Die Behörde durfte sich daher für die Beurteilung der Vorschriftswidrigkeit der gegenständlichen Konstruktion nicht auf die Regelung des § 16 Wr KlGG 1996 betreffend Terrassenüberdachungen stützen.Bei der gegenständlichen Konstruktion "in zweiter Ebene" kann es sich schon deshalb um keine Terrassenüberdachung handeln, weil der untere Teil der Konstruktion lediglich einen Rahmen darstellt und innerhalb desselben offen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "überdachen" aber soviel wie "mit einem Dach versehen", etwa zum Schutz vor Witterungseinflüssen. Die gegenständliche Rahmenkonstruktion kann aber weder ihrer Funktion noch ihrem Aussehen nach als Überdachung angesehen werden. Die Behörde durfte sich daher für die Beurteilung der Vorschriftswidrigkeit der gegenständlichen Konstruktion nicht auf die Regelung des Paragraph 16, Wr KlGG 1996 betreffend Terrassenüberdachungen stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050169.X03
Im RIS seit
21.10.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013050169_20140827X03