Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Geschäftszahl

2013/05/0169

Rechtssatz

Bei der gegenständlichen Konstruktion "in zweiter Ebene" kann es sich schon deshalb um keine Terrassenüberdachung handeln, weil der untere Teil der Konstruktion lediglich einen Rahmen darstellt und innerhalb desselben offen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "überdachen" aber soviel wie "mit einem Dach versehen", etwa zum Schutz vor Witterungseinflüssen. Die gegenständliche Rahmenkonstruktion kann aber weder ihrer Funktion noch ihrem Aussehen nach als Überdachung angesehen werden. Die Behörde durfte sich daher für die Beurteilung der Vorschriftswidrigkeit der gegenständlichen Konstruktion nicht auf die Regelung des Paragraph 16, Wr KlGG 1996 betreffend Terrassenüberdachungen stützen.