Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/05/0104
Entscheidungsdatum
20.01.2015
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §70;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0154 E 30. Jänner 2014 RS 2
Stammrechtssatz
Auch im Fall einer Bewilligung für bauliche Änderungen nach § 70 Wr BauO ist es erforderlich, dass ein rechtskräftiger Baukonsens, von dem abgewichen werden soll bzw. auf den sich die bauliche Änderung bezieht, vorhanden ist (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0053, mwN).Auch im Fall einer Bewilligung für bauliche Änderungen nach Paragraph 70, Wr BauO ist es erforderlich, dass ein rechtskräftiger Baukonsens, von dem abgewichen werden soll bzw. auf den sich die bauliche Änderung bezieht, vorhanden ist (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0053, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050104.X01
Im RIS seit
17.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015
Dokumentnummer
JWR_2013050104_20150120X01