Verwaltungsgerichtshof
20.01.2015
2013/05/0104
GRS wie 2010/05/0154 E 30. Jänner 2014 RS 2
Auch im Fall einer Bewilligung für bauliche Änderungen nach Paragraph 70, Wr BauO ist es erforderlich, dass ein rechtskräftiger Baukonsens, von dem abgewichen werden soll bzw. auf den sich die bauliche Änderung bezieht, vorhanden ist (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0053, mwN).