Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Geschäftszahl

2010/05/0154

Rechtssatz

Auch im Fall einer Bewilligung für bauliche Änderungen nach Paragraph 70, Wr BauO ist es erforderlich, dass ein rechtskräftiger Baukonsens, von dem abgewichen werden soll bzw. auf den sich die bauliche Änderung bezieht, vorhanden ist (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0053, mwN).