Die mit § 3 Abs. 7a UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen eingeräumte Anfechtungsbefugnis steht im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 der UVP-RL, der es den Mitgliedstaaten überlässt, in welchem Verfahrensstadium Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, für die diese Richtlinie gilt, angefochten werden können. Hiebei kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Umweltsenat um ein "Gericht" im Sinn des Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL gehandelt hat (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2009, C-205/08, RN 34 bis 39, worin dieser ausgeführt hat, dass der Umweltsenat als Gericht im Sinne von Art. 234 EG (nunmehr: Art. 267 EG) anzusehen und dessen Stellung des Vorabentscheidungsersuchens zulässig sei).Die mit Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen eingeräumte Anfechtungsbefugnis steht im Einklang mit Artikel 11, Absatz 2, der UVP-RL, der es den Mitgliedstaaten überlässt, in welchem Verfahrensstadium Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, für die diese Richtlinie gilt, angefochten werden können. Hiebei kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Umweltsenat um ein "Gericht" im Sinn des Artikel 11, Absatz eins, der UVP-RL gehandelt hat vergleiche in diesem Zusammenhang das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2009, C-205/08, RN 34 bis 39, worin dieser ausgeführt hat, dass der Umweltsenat als Gericht im Sinne von Artikel 234, EG (nunmehr: Artikel 267, EG) anzusehen und dessen Stellung des Vorabentscheidungsersuchens zulässig sei).