Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

2013/07/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0022 E 18. November 2014 RS 6

Stammrechtssatz

Die mit Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen eingeräumte Anfechtungsbefugnis steht im Einklang mit Artikel 11, Absatz 2, der UVP-RL, der es den Mitgliedstaaten überlässt, in welchem Verfahrensstadium Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, für die diese Richtlinie gilt, angefochten werden können. Hiebei kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Umweltsenat um ein "Gericht" im Sinn des Artikel 11, Absatz eins, der UVP-RL gehandelt hat vergleiche in diesem Zusammenhang das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2009, C-205/08, RN 34 bis 39, worin dieser ausgeführt hat, dass der Umweltsenat als Gericht im Sinne von Artikel 234, EG (nunmehr: Artikel 267, EG) anzusehen und dessen Stellung des Vorabentscheidungsersuchens zulässig sei).