Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2013/05/0020
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0095 E 15. März 2011 RS 3
Stammrechtssatz
Der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben, ist nur dann entsprochen, wenn dieses beseitigt wird, und nicht schon dann, wenn dessen (mögliche) Auswirkungen gemildert werden, ferner auch dann nicht, wenn bloß eine Vereinbarung mit Dritten über die Behebung des Baugebrechens getroffen wurde.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X09
Im RIS seit
20.04.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
JWR_2013050020_20150224X09