Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2011

Geschäftszahl

2008/05/0095

Rechtssatz

Der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben, ist nur dann entsprochen, wenn dieses beseitigt wird, und nicht schon dann, wenn dessen (mögliche) Auswirkungen gemildert werden, ferner auch dann nicht, wenn bloß eine Vereinbarung mit Dritten über die Behebung des Baugebrechens getroffen wurde.