Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19182 A/2015
Rechtssatznummer
13
Geschäftszahl
2013/03/0120
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 lita;
UVPG 2000 §24f;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0121
Rechtssatz
An der Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der Frage des Einflusses des Spitzenschallpegels auf die menschliche Gesundheit und der Notwendigkeit ihrer Begrenzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die bestehende Strecke bereits betrieben wird, zumal - wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt - der zweigleisige Ausbau der bestehenden Eisenbahnstrecke, in deren Bereich sich auch die Liegenschaft der Bfin befindet, einer Erhöhung der Güterzugsfrequenz und des S-Bahn-Taktes dienen soll, weshalb von einem vermehrten Auftreten von Schallereignissen auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030120.X13
Im RIS seit
16.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013030120_20150909X13