Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2013/03/0120

Rechtssatz

An der Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der Frage des Einflusses des Spitzenschallpegels auf die menschliche Gesundheit und der Notwendigkeit ihrer Begrenzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die bestehende Strecke bereits betrieben wird, zumal - wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt - der zweigleisige Ausbau der bestehenden Eisenbahnstrecke, in deren Bereich sich auch die Liegenschaft der Bfin befindet, einer Erhöhung der Güterzugsfrequenz und des S-Bahn-Taktes dienen soll, weshalb von einem vermehrten Auftreten von Schallereignissen auszugehen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/03/0121