Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/03/0100

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §4 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0101

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht nur im Falle des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der 2. WaffV 1998 hat im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25, WaffG 1996 jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes stattzufinden. Wirkt der Betroffene an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies - insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können - einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG 1996 grundsätzlich nicht entgegen (Hinweis E vom 26. April 2001, 2000/20/0387; dem E lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der von der Überprüfung Betroffene den Erhebungsbeamten schon am Eingang seines Hauses mitgeteilt hatte, dass er nicht gewillt sei, den Zugang zu seinem Wandtresor, wo auch die Waffe verwahrt werde, zu ermöglichen). Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene nach eigenen Angaben den Erhebungsbeamten anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung sämtliche Faustfeuerwaffen vorgewiesen und deren aktuellen (sicheren) Aufbewahrungsort gezeigt haben will. Dass der Betroffene sich aus behauptetem Zeitmangel weigerte, ein weiteres sicheres Behältnis herzuzeigen, der neben anderen sicheren Behältnissen auch zur Verwahrung herangezogen werden kann und herangezogen wird, begründet bei dieser Sachlage keinen hinreichenden Grund, dem Betroffenen die waffenrechtliche Verlässlichkeit abzusprechen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030100.X03

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2013030100_20131128X03