Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/17/0567

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/17/0567

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach Paragraph 19, VStG ist im ordentlichen Strafverfahren bei der Strafbemessung und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2009/16/0099). Im Beschwerdefall erfolgte die Herabsetzung der Geldstrafe aufgrund der Bewertung des Verschuldens als lediglich fahrlässig im Gegensatz zur Beurteilung durch die erste Instanz als vorsätzlich, somit aufgrund einer Herabsetzung des Ausmaßes des Verschuldens. Diese Einschränkung des Tatvorwurfes bei sonstigem Gleichbleiben der Strafbemessungsgründe hätte auch bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Niederschlag finden müssen, deren Abänderung jedoch ohne Begründung unterblieb vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0098).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170567.X02

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2012170567_20130528X02