Verwaltungsgerichtshof
28.05.2013
2012/17/0567
Nach Paragraph 19, VStG ist im ordentlichen Strafverfahren bei der Strafbemessung und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2009/16/0099). Im Beschwerdefall erfolgte die Herabsetzung der Geldstrafe aufgrund der Bewertung des Verschuldens als lediglich fahrlässig im Gegensatz zur Beurteilung durch die erste Instanz als vorsätzlich, somit aufgrund einer Herabsetzung des Ausmaßes des Verschuldens. Diese Einschränkung des Tatvorwurfes bei sonstigem Gleichbleiben der Strafbemessungsgründe hätte auch bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Niederschlag finden müssen, deren Abänderung jedoch ohne Begründung unterblieb vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0098).