Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft oder an einer Vertriebsgesellschaft gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, 2001/15/0008, 0009).Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft oder an einer Vertriebsgesellschaft gehören zum notwendigen Betriebsvermögen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, 2001/15/0008, 0009).