Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18773 A/2014
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2012/12/0152
Entscheidungsdatum
29.01.2014
Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm
BDG 1979 §51 Abs2 impl;
DPL NÖ 1972 §31 Abs2 idF 2200-60;
Rechtssatz
Der Dienstgeber eröffnet dem Beamten durch eine neuerliche Anordnung einer Teilnahme an der Untersuchung die Gelegenheit seine Weigerung an der Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung zu beenden. Es bestehen auch über die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Abwesenheit eines Beamten vom Dienst hinausgehende Interessen des Dienstgebers an der Abklärung seines Gesundheitszustandes, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten ist. An der Klärung derartiger Umstände besteht aber losgelöst vom Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ DPL 1972 ein legitimes Interesse des Dienstgebers.Der Dienstgeber eröffnet dem Beamten durch eine neuerliche Anordnung einer Teilnahme an der Untersuchung die Gelegenheit seine Weigerung an der Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung zu beenden. Es bestehen auch über die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Abwesenheit eines Beamten vom Dienst hinausgehende Interessen des Dienstgebers an der Abklärung seines Gesundheitszustandes, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten ist. An der Klärung derartiger Umstände besteht aber losgelöst vom Eintritt der gesetzlichen Fiktion des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 ein legitimes Interesse des Dienstgebers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012120152.X06
Im RIS seit
04.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012120152_20140129X06