Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/12/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18773 A/2014

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2012/12/0152

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2 impl;
DPL NÖ 1972 §31 Abs2 idF 2200-60;

Rechtssatz

Der Dienstgeber eröffnet dem Beamten durch eine neuerliche Anordnung einer Teilnahme an der Untersuchung die Gelegenheit seine Weigerung an der Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung zu beenden. Es bestehen auch über die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Abwesenheit eines Beamten vom Dienst hinausgehende Interessen des Dienstgebers an der Abklärung seines Gesundheitszustandes, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten ist. An der Klärung derartiger Umstände besteht aber losgelöst vom Eintritt der gesetzlichen Fiktion des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 ein legitimes Interesse des Dienstgebers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012120152.X06

Im RIS seit

04.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012120152_20140129X06