Verwaltungsgerichtshof
29.01.2014
2012/12/0152
Der Dienstgeber eröffnet dem Beamten durch eine neuerliche Anordnung einer Teilnahme an der Untersuchung die Gelegenheit seine Weigerung an der Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung zu beenden. Es bestehen auch über die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Abwesenheit eines Beamten vom Dienst hinausgehende Interessen des Dienstgebers an der Abklärung seines Gesundheitszustandes, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten ist. An der Klärung derartiger Umstände besteht aber losgelöst vom Eintritt der gesetzlichen Fiktion des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 ein legitimes Interesse des Dienstgebers.