Nur die Frage, ob eine "willkürliche", nämlich qualifiziert fehlerhafte Weisung, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, vorlag, hat die Dienstbehörde auch in jenem dienst- oder besoldungsrechtlichen Verfahren zu prüfen und zu beurteilen, dessen Gegenstand die Entscheidung über eine aus dem Verstoß gegen eine solche Weisung abgeleitete Rechtsfolge (hier über die in § 31 Abs. 4 NÖ DPL 1972 vorgesehene) ist. Hingegen ist die Frage, ob eine rechtswirksam ergangene Weisung rechtmäßig ist, in einem solchen Verfahren nicht zu prüfen, weil auch eine (schlicht) gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist und daher die nach dem Gesetz daran geknüpften Folgen auslöst (vgl. E 19. Dezember 2001, 98/12/0139).Nur die Frage, ob eine "willkürliche", nämlich qualifiziert fehlerhafte Weisung, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, vorlag, hat die Dienstbehörde auch in jenem dienst- oder besoldungsrechtlichen Verfahren zu prüfen und zu beurteilen, dessen Gegenstand die Entscheidung über eine aus dem Verstoß gegen eine solche Weisung abgeleitete Rechtsfolge (hier über die in Paragraph 31, Absatz 4, NÖ DPL 1972 vorgesehene) ist. Hingegen ist die Frage, ob eine rechtswirksam ergangene Weisung rechtmäßig ist, in einem solchen Verfahren nicht zu prüfen, weil auch eine (schlicht) gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist und daher die nach dem Gesetz daran geknüpften Folgen auslöst vergleiche E 19. Dezember 2001, 98/12/0139).