Die persönliche Arbeitspflicht fehlt, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (Hinweis E 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der betriebliche (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei sein Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. die Grenzziehung zwischen den freien Dienstnehmern iSd § 4 Abs. 4 ASVG, die "Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen" und den sog. "neuen Selbständigen" iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (Hinweis E 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der betriebliche (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei sein Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient vergleiche die Grenzziehung zwischen den freien Dienstnehmern iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, die "Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen" und den sog. "neuen Selbständigen" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG).