Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.2013

Geschäftszahl

2012/08/0268

Rechtssatz

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (Hinweis E 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der betriebliche (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei sein Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient vergleiche die Grenzziehung zwischen den freien Dienstnehmern iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, die "Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen" und den sog. "neuen Selbständigen" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/08/0269

2012/08/0270

2012/08/0271

2012/08/0272

2012/08/0278

2012/08/0274

2012/08/0275

2012/08/0276

2012/08/0277

2012/08/0273