Die Ansicht, es seien nur dann, wenn vom Bestbieter ein außergewöhnlich hoher Pachtschilling geboten werde, weitere Feststellungen darüber erforderlich, warum nicht der Bestbieter zum Zug komme, ist unzutreffend (vgl. E 10. Juni 1997, 97/07/0018; E 24. November 2005, 2003/07/0154). Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, eine sachliche Begründung der mehrheitlich beschlossenen Jagdvergabe sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die von der belangten Behörde festgelegte "Wesentlichkeitsgrenze" von 30 % zwischen dem Höchstgebot und dem angenommenen Gebot nicht überschritten worden sei, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr hätte es einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, weshalb trotz der Annahme des um ca. 25 % und damit deutlich niedrigeren Angebotes (als das Höchstgebot) davon ausgegangen werden kann, dass die Agrargemeinschaft ihrer Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß und zweckmäßig zu bewirtschaften, nachgekommen ist.Die Ansicht, es seien nur dann, wenn vom Bestbieter ein außergewöhnlich hoher Pachtschilling geboten werde, weitere Feststellungen darüber erforderlich, warum nicht der Bestbieter zum Zug komme, ist unzutreffend vergleiche E 10. Juni 1997, 97/07/0018; E 24. November 2005, 2003/07/0154). Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, eine sachliche Begründung der mehrheitlich beschlossenen Jagdvergabe sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die von der belangten Behörde festgelegte "Wesentlichkeitsgrenze" von 30 % zwischen dem Höchstgebot und dem angenommenen Gebot nicht überschritten worden sei, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr hätte es einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, weshalb trotz der Annahme des um ca. 25 % und damit deutlich niedrigeren Angebotes (als das Höchstgebot) davon ausgegangen werden kann, dass die Agrargemeinschaft ihrer Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß und zweckmäßig zu bewirtschaften, nachgekommen ist.