Verwaltungsgerichtshof
29.10.2015
2012/07/0183
Die Ansicht, es seien nur dann, wenn vom Bestbieter ein außergewöhnlich hoher Pachtschilling geboten werde, weitere Feststellungen darüber erforderlich, warum nicht der Bestbieter zum Zug komme, ist unzutreffend vergleiche E 10. Juni 1997, 97/07/0018; E 24. November 2005, 2003/07/0154). Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, eine sachliche Begründung der mehrheitlich beschlossenen Jagdvergabe sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die von der belangten Behörde festgelegte "Wesentlichkeitsgrenze" von 30 % zwischen dem Höchstgebot und dem angenommenen Gebot nicht überschritten worden sei, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr hätte es einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, weshalb trotz der Annahme des um ca. 25 % und damit deutlich niedrigeren Angebotes (als das Höchstgebot) davon ausgegangen werden kann, dass die Agrargemeinschaft ihrer Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß und zweckmäßig zu bewirtschaften, nachgekommen ist.