Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2012/07/0167
Entscheidungsdatum
24.09.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Neben dem Inhalt des Bescheidspruchs sind zu seiner Auslegung allenfalls die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, mitzuberücksichtigen, während einer erst nach der Erlassung des Bescheids entstandenen Urkunde für die Auslegung des Inhalts des Spruchs keine rechtliche Relevanz zukommt.
Schlagworte
Spruch und Begründung
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070167.X09
Im RIS seit
11.11.2015
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2012070167_20150924X09