Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
2012/07/0167
Neben dem Inhalt des Bescheidspruchs sind zu seiner Auslegung allenfalls die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, mitzuberücksichtigen, während einer erst nach der Erlassung des Bescheids entstandenen Urkunde für die Auslegung des Inhalts des Spruchs keine rechtliche Relevanz zukommt.