Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

2012/07/0167

Rechtssatz

Neben dem Inhalt des Bescheidspruchs sind zu seiner Auslegung allenfalls die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, mitzuberücksichtigen, während einer erst nach der Erlassung des Bescheids entstandenen Urkunde für die Auslegung des Inhalts des Spruchs keine rechtliche Relevanz zukommt.