Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/07/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/07/0006

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Weist die Berufungsbehörde die Berufung ohne Differenzierung - unter gleichzeitiger Bestätigung des angefochtenen Bescheids - ab, hat sie damit auch, selbst wenn sie in der Begründung darauf nicht Bezug nimmt, über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung abgesprochen.

Schlagworte

Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070006.X03

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2012070006_20130426X03