Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Geschäftszahl

2012/07/0006

Rechtssatz

Weist die Berufungsbehörde die Berufung ohne Differenzierung - unter gleichzeitiger Bestätigung des angefochtenen Bescheids - ab, hat sie damit auch, selbst wenn sie in der Begründung darauf nicht Bezug nimmt, über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung abgesprochen.